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Anzeige-und Mitteilungspflichten im Nationalen Waffenregister

 

Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen. Das hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern. Insbesondere ist hierbei, aber auch bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-Identifiaktionsnummer (NWR-ID) von Bedeutung.

 

 

Die NWR-ID

 

Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind, unter anderem für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumenten und Waffen/ Waffenteilen (wesentliche Teile).

 

 

Waffenankäufe und -verkäufe von privaten Waffenbesitzern an und von Händlern

 

Die Nutzung der NWR-ID ist eine wesentliche Voraussetzung zur erfolgreichen Abwicklung der elektronischen Anzeigepflichten über das NWR-Meldeportal. Zur Sicherstellung der eindeutigen Identifikation und Zuordnung der gemeldeten Daten haben die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler bei der Anzeige jeweils die NWR-ID der betroffenen Person, der Erlaubnis, der Waffe und der wesentlichen Teile anzugeben. Daher ist es wichtig, dass Ihnen als privater Waffenbesitzer beim Erwerb einer Waffe von einem Waffenhändler sowohl Ihre Personen-ID (P-ID) als auch Ihre Erlaubnis-ID (E-ID) bekannt ist und Sie diese auch dem Händler zum Zweck seiner Anzeige mitteilen. Beide NWR-IDs finden Sie in der Regel als Eindruck auf Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) oder diese werden Ihnen auf geeignete Weise auf Nachfrage bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde zur Verfügung gestellt.

 

Hinweis: Auch wenn Ihre WBK bereits voll ist und keinen Raum für weitere Eintragungen hat, benötigen Sie vor dem Erwerb oder einer Überlassung keine neue Erlaubnis-ID durch Beantragung einer neuen WBK.

Beim Verkauf einer Waffe an einen Waffenhändler müssen Sie als privater Waffenbesitzer zusätzlich die NWR-ID der Waffe (W-ID) sowie ggf. Ihrer Waffenteile (T-ID) kennen und dem Händler mitteilen. Gleiches gilt u.a. für die Überlassung an einen Büchsenmacher zur Reparatur oder an einen Händler zur Kommission.

 

Die Waffen-IDs sind in der Regel nicht in der WBK eingedruckt, sondern diese werden Ihnen auf Nachfrage von Ihrer zuständigen Waffenbehörde über ein sog. Stammdatenblatt bekannt gemacht. Hier empfiehlt es sich, die Waffen-IDs nicht ohne Anlass oder gar regelmäßig abzufragen, sondern nur anlassbezogen zu erbitten. Hintergrund ist, dass Sie die Waffen-IDs in der Regel nur für Verkäufe oder Reparaturfälle benötigen und sie nur in einzelnen Fällen bestimmter Umbauten ggf. geändert werden.

 

Hinweis: Die Waffen-IDs haben keine Auswirkungen auf die Kennzeichnung Ihrer Waffen; insbesondere ist hier keine Nachkennzeichnung o.ä. vorgesehen. Es handelt sich um eine rein technische Identifikationsnummer des NWR.

 

 

Waffenankäufe und -verkäufe unter privaten Waffenbesitzern

 

Im Unterschied zu Erwerbs- und Überlassungsprozessen mit gewerblichen Waffenherstellern und -händlern gibt es bei Waffenankäufen und -verkäufen unter privaten Waffenbesitzern keine grundlegenden Änderungen. Überlassung und Erwerb sind wie bisher fristgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde unter Angabe der Klardaten anzuzeigen.

 

Aber auch hierbei ist die Mitteilung der jeweiligen NWR-ID der betroffenen Waffe sowie der beteiligten Person des Veräußerers bzw. Erwerbers gegenüber der Waffenbehörde hilfreich und sinnvoll. Es stellt sicher, dass die Waffenbehörde sowohl die betroffene Waffe als auch die beteiligten Personen richtig zuordnet und entsprechend im NWR speichert. Gleiches gilt auch für den Handel mit nicht-gewerblichen Waffenherstellern und -händlern.

 

Links:

www.bmi.bund.de
www.bva.bund.de

www.nwr-fl.de

 

 

 

 

 

 

 

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